Unsere Satzung

Satzung des Vereins Landschaftspflegeverband
„Zittauer Gebirge & Vorland“ e.V.


§ 1
Name, Wirkungsbereich und Sitz

(1)     Der Verein führt den Namen - Landschaftspflegeverband „Zittauer Gebirge und Vorland“ e.V.
           Sein Wirkungsbereich erstreckt sich über den Landkreis Löbau - Zittau und die angrenzenden Gebiete
           der Euro-Region „Neiße“ sowie der Euro-Region „Elbe“.
(2)     Der Verein Landschaftspflegeverband „Zittauer Gebirge und Vorland“ e.V. ist im Vereinsregister unter
           der Nr. VR 14220 eingetragen.
(3)     Der Verein Landschaftspflegeverband „Zittauer Gebirge und Vorland“ e.V. hat seinen Sitz in
           Mittelherwigsdorf.

§ 2
Zweck und allgemeine Aufgaben


(1)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnittes
           „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenanordnung. Zweck des Vereins ist es, Natur und Landschaft im
           besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln, dass die
           Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Vielfalt, die Eigenart
           und Schönheit der Natur und Landschaft als Grundlage des Lebens und als Voraussetzung für die
           Erholung des Menschen nachhaltig erhalten werden. Dabei kommt insbesondere einer ökologisch
           verträglichen Landnutzung, vor allem durch die Land- und Forstwirtschaft, eine zentrale Bedeutung zu.
           Zwecke des Vereins sind die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die
           Förderung der Heimatpflege.
(2)     Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
           a) die Idee des gleichberechtigten Zusammenwirkens zwischen Landnutzern, Naturschutzverbänden
           und kommunalpolitischen Mandatsträgern zu verbreiten und zu fördern;
           b) für ökologisch wertvolle Flächen im Einvernehmen mit den Naturschutzbehörden die notwendige
           Pflege zu organisieren und durchzuführen, um dadurch die Vielfalt der Tier- und Pflanzenwelt, das für
           den Wirkungsbereich charakteristische Landschaftsbild und damit die Lebensqualität des Menschen zu
           erhalten und zu entwickeln;
           c) in der Öffentlichkeit verstärkt für die Notwendigkeit des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu
           informieren und zu werben;
           d) die Schaffung einer geeigneten und ausreichenden Biotopvernetzung durch Erhalt und Neuanlage
           geeigneter natürlicher und naturnaher Lebensräume in besiedelten und unbesiedelten
           Landschaftsteilen. Dies kann durch Erwerb, Pacht oder auf sonstige geeignete Weise geschehen;
           e) die Förderung einer auf den Naturraum bezogenen, ökologisch orientierten Landbewirtschaftung
           z. B. durch die Initialisierung regionaler Stoffkreisläufe,
           f)  der Erhalt traditionell-gebietstypischer Kulturpflanzen und Haustierrassen unter Einhaltung einer
           artgerechten Tierhaltung
           g) den typischen Charakter der Kultur- und Erholungslandschaft mit dem Ziel einer ökologisch
           nachhaltigen Entwicklung zu erhalten;
           h) durch geeignete Maßnahmen auf land- und forstwirtschaftlichen Grundflächen diese ökologisch
           sinnvoll zu pflegen, zu erhalten, zu sanieren oder neu zu gestalten sowie bei der Umsetzung von
           Förderprogrammen für umweltgerechte, nachhaltige und naturschonende Landbewirtschaftung und
           Bodennutzung hinzuwirken;
           i) die traditionell-gebietstypische Volksarchitektur unter Einbeziehung des unmittelbaren Umfeldes, die
           landschaftsbezogene Volkskunst, einschließlich der Sprache, sowie das Brauchtum zu bewahren und zu
           fördern;
           j) eine auf die gesamte Landschaft bezogene nachhaltige und in seiner Gesamtheit ökologisch
           ausgewogene Landnutzung zu erreichen;
           k) die Organisation, Durchführung und Förderung von landschaftspflegerischen Maßnahmen ohne in
           der Regel selbst tätig zu werden
(3)     Zu diesem Zweck sollen jährlich mindestens ein regionaler Naturmarkt und mehrere fachspezifische
           Seminare oder Ausstellungen abgehalten und eine umfassende Information der Öffentlichkeit
           durchgeführt werden.
(4)     Zur Durchführung der satzungsmäßigen Aufgaben werden unter Beachtung ökologischer Aspekte und
           der Wirtschaftlichkeit vorrangig im Wirkungsbereich des Vereins ansässige Landwirte,
           Landschaftspflegeunternehmen und weitere land- und forstwirtschaftliche Unternehmen sowie
           sonstige geeignete Einrichtungen und Personen eingesetzt.
(5)     Die Zusammenarbeit zwischen den unter Abs. 4 genannten natürlichen und juristischen Personen und
           dem Verein erfolgt auf freiwilliger Basis. Hierzu können vertragliche Vereinbarungen getroffen werden.

§ 3
Mittelverwendung


 (1)     Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4

 (1)     Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
            Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

§ 5

(1)     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder  durch
           unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 6
Mitgliedschaft


(1)     Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen, z.B. Stiftungen und Vereine
           werden, die sich zu den Zielen und Aufgaben des Vereins bekennen.
(2)     Fördermitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen z.B. Stiftungen und Vereine
           werden, die sich zu den Zielen und Aufgaben des Vereins bekennen und seine Tätigkeit ideell oder
           materiell unterstützen wollen.
(3)     Bei gegenseitiger Mitgliedschaft in Vereinen kann mit Beschluss des Vorstandes gegenseitige
           Beitragsfreiheit vereinbart werden. Diesbezüglich ist ein entsprechender Vertrag abzuschließen.
(4)     Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.
           Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
(5)     Die Mitgliedschaft erlischt
           - durch den Tod des Mitgliedes
           - durch freiwillige, schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes an den Vorstand zum Abschluss des
           Geschäftsjahres, mit einer Frist von 3 Monaten.
           - durch Ausschluss des Vorstandes, wenn vereinsschädigendes Verhalten oder Missachtung der
           Satzung, im Besonderen die Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge über einen Zeitraum von 3 Jahren, die
           Übermittlung von Informationen über einen Zeitraum von 3 Jahren oder die Verweigerung sonstiger
           Mitgliedspflichten vorliegen
           - Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
(6)     Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 7
Aufgaben der Mitglieder


(1)     Ordentliche und Fördermitglieder unterstützen und fördern den Verein in seinen Zielen und Aufgaben.
(2)     Ordentliche und Fördermitglieder entrichten einen jährlichen Beitrag. Die Höhe des Beitrages der
           ordentlichen Mitglieder legt die Mitgliederversammlung fest. Fördermitglieder befinden über die Höhe
           ihres Beitrages, innerhalb eines von der Mitgliederversammlung festgesetzten Rahmens, selbst.
(3)     Die ordentlichen natürlichen Mitglieder sind verpflichtet, im Rahmen von durch den Vorstand zu
           organisierenden Einsätzen und Veranstaltungen, jährlich mindestens 10 Arbeitsstunden zu leisten. Die
           ordentlichen juristischen Personen unterstützen diese Einsätze oder Veranstaltungen entsprechend
           ihrer Möglichkeiten.
(4)     Mitglieder, denen es nicht möglich ist, die nach Abs. 3 zu erbringenden Arbeitsstunden zu leisten,
           können dies durch Leistung eines Sonderbeitrages, gemäß den Festlegungen der Geschäftsordnung zur
           Beitragserhebung finanziell abgelten.

§ 8
Organe des Vereins


(1)     Organe des Vereins sind:
           a) die Mitgliederversammlung
           b) der Vorstand

(2)     Arbeitsweise und Beiträge regelt die Geschäftsordnung.

§ 9
Satzungsänderung


(1)     Änderung der Satzung können durch die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 2 Drittel der
           anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Ein Antrag auf Satzungsänderung muss den Mitgliedern
           mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.

§ 10
Auflösung


(1)     Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen
           Mitgliederversammlung erfolgen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 2 Drittel der
           abgegebenen Stimmen.

§ 11
Vermögensverwendung bei der Auflösung


(1)     Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die
           höhere Naturschutzbehörde im Land Sachsen zur Verwendung für Zwecke nach § 2 der Satzung, die es
           unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12
Inkrafttreten


(1)     Die Satzung wurde am 16.09.91 angenommen, die Satzungsänderungen am 04.04.2014 durch die
           Mitgliederversammlung beschlossen. Die Satzung tritt am 04.04.2014 in Kraft.

           Mittelherwigsdorf, den 04.04.2014
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